FAQs - Arbeitssicherheit

Ab dem 1. Mitarbeiter ist ein Unternehmer verpflichtet, sich mit dem Thema Arbeitssicherheit zu befassen.

Detaillierte Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch VII, im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der DGUV V1.

Auf Grundlage des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973 beruht die Verpflichtung, sich sicherheitstechnisch und betriebsärztlich beraten zu lassen. Spezialist für diese Beratung ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi oder Sifa). Sie ist als Berater des Unternehmers tätig.

Ab dem 1. Mitarbeiter muss eine Unterweisung zum Thema Arbeitssicherheit stattfinden. Der Unternehmer (z. B. Geschäftsführer) organisiert die Unterweisung zum Thema Arbeitssicherheit und benennt einen Unterweiser. Unterweisungen dürfen vom Vorgesetzten selbst oder von Personen mit fachlicher Nähe zum Arbeitsplatz durchgeführt werden.

Mindestens ein- bis zweimal jährlich müssen alle Themen zu in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefahren (z. B. Umgang mit Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen) unterwiesen werden.

Auch im Berufsleben stehen der Mensch und seine Gesundheit im Fokus. Schon aus human-ethischen Gründen sind die Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu beachten. Darüber hinaus ist im Sozialgesetzbuch VII und im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt, dass ein Unternehmer sich mit dem Thema Arbeitssicherheit beschäftigen muss. Arbeitssicherheit ist wichtig, um den Gesundheitsschutz im Betrieb zu gewährleisten.

Es ist immer der Unternehmer (z. B. der Geschäftsführer) oder der Dienstherr für die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Prinzipiell ist der Unternehmer verantwortlich für das Thema Arbeitssicherheit im Unternehmen, die Haftung bei Arbeitsunfällen trägt jedoch in der Regel die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes oder die jeweilige Berufsgenossenschaft.

Der Unternehmer, die Berufsgenossenschaften (BG) sowie das Gewerbeaufsichtsamt der jeweiligen Landesregierung (in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)) kontrollieren in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Arbeitsschutzes sowie des Unfallschutzes in den Betrieben. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.

Unter Arbeitssicherheit versteht man den Schutz für Mensch und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Vermeidung von Gefahren. In der DGUV Vorschrift 1 werden neben allgemeinen Vorschriften auch die Pflichten des Unternehmers und der Versicherten sowie die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes genau beschrieben.

Arbeitssicherheit beinhaltet die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Prüfung von Arbeitsmaterialien (z. B. Prüfung der ortsveränderlichen Elektrogeräte nach DGUV V3), die Erstellung von Betriebsanweisungen sowie die Schulung der Mitarbeiter zum Thema Arbeitsschutz (Mitarbeiterunterweisung).

Der Unternehmer, die Berufsgenossenschaften (BG) sowie das Gewerbeaufsichtsamt der jeweiligen Landesregierung (in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)) kontrollieren in regelmäßigen Abständen die Umsetzung des Arbeitsschutzes sowie des Unfallschutzes in den Betrieben. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden.

Unter PSA versteht man die persönliche Schutzausrüstung eines Mitarbeiters wie z. B. Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille oder Helm.

Wenn der Arbeitsschutz in einem Unternehmen nicht eingehalten wird, ist der Unternehmer dazu verpflichtet, die Mitarbeiter entsprechend zu informieren, zu schulen oder bei andauernder Nichteinhaltung zu sanktionieren. Mitarbeiter haben hierbei eine Mitwirkungspflicht und müssen den Unternehmer über Missstände informieren.

Laut Lastenhandhabungsverordnung dürfen Frauen maximal 15 kg heben.

Pro Arbeitsbereich muss jährlich mindestens einmal eine Begehung stattfinden, um eventuelle Gefahren auszumachen und Mängel zu beseitigen.

Schon 1884 wurde für Unternehmen eine Zwangsmitgliedschaft zur Zahlung von Beiträgen im Unfallversicherungsgesetz eingeführt. Dadurch wurden Unternehmer von der Haftung bei Arbeitsunfällen freigestellt. Dieses Gesetz wurde durch weitere Gesetze wie dem Unfallversicherungs-Neugliederungsgesetz zur Einführung von Sicherheitsbeauftragten (1963), dem Gerätesicherheitsgesetz (1968) sowie dem Arbeitssicherheitsgesetz (1973) zur Einführung von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten ergänzt. 1996/1997 löste das Sozialgesetzbuch VII das Unfallversicherungsgesetz von 1884 ab.

Auch in mobilen Büros (mobile Offices) und Heimarbeitsplätzen (Home-Offices) gelten dieselben Regeln wie an Arbeitsplätzen in Betrieben.

Die Normen der Arbeitssicherheit sind Verordnungen und Regeln (z. B. Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)).

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